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Der freie Architekt war und ist dazu verpflichtet, „Sachverwalter“ des Bauherrn zu sein. Er übt seinen Beruf nach den Grundsätzen der freien Berufe aus und muss seine Unabhängigkeit in der Berufsausübung wahren. Im Rahmen seiner Sachverwalterstellung muss der freie Architekt Sie als Bauherrn

  • unabhängig bei der Entwicklung des Gebäudes beraten,
  • Ihnen die für den Bau wirtschaftlich und fachlich geeignetsten Baufirmen empfehlen,
  • auf die geeignetsten (und neuen) Bauprodukte hinweisen,
  • eine tadellose Bauausführung überwachen und sicherstellen,
  • die Interessen von Ihnen als Bauherr gegenüber den Handwerkern vertreten.

All dies kann der Architekt nur gewährleisten, wenn er Sachverwalter, also frei und unabhängig, ist. Einen GU wird man nicht ernsthaft als „Sachverwalter“ oder „Treuhänder“ des Auftraggebers bezeichnen dürfen. Er ist vielmehr ein Vertragspartner, der nach Gewinn strebt. Schwarz auf weiß steht das in einem Urteil des Landesberufsgerichts Baden-Württemberg aus dem Jahr 1988:

“...Derjenige, der ein Bauwerk auf eigene Rechnung errichtet und schlüsselfertig anbietet, wird auch alles daran setzen, eine gute Leistung zu erbringen. Es soll keinem Baugewerbetreibenden unterstellt werden, dass er nicht sein Bestes geben will. Er verdient aber im Gegensatz zum freien Architekten daran, wenn er ein Bauwerk “billig” herstellt, Mängel vertuscht usw. Vor allem in Krisensituationen besteht die Gefahr, dass er durch “Einsparungen” seinen Gewinn zu vermehren und seinen Verlust zu vermindern versucht. Deshalb kann ihm keine Sachverwalterstellung zukommen. Vielmehr ist er ein echter “Vertragspartner”, der nach Gewinn strebt, dem gegenüber deshalb kritische Wachsamkeit angebracht ist. Gerade um ihn zu überwachen, bedarf es des “freien Architekten”...

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